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Satzung

Die Satzung unseres vereins

Jagdgebrauchshundverein
Grafschaft Diepholz e.V. von 1904

Satzung

des Jagdgebrauchshundvereins Grafschaft Diepholz e.V. von 1904

überarbeitet im Jahre 1972

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Jagdgebrauchshundverein Grafschaft Diepholz e.V. von 1904“ und ist in das Vereinsregister beim Amtgericht Diepholz eingetragen. Gerichtsstand ist Diepholz. Der Sitz richtet sich nach der jeweiligen Geschäftsstelle des Vereins. (Änderung 1978)

§ 2 Geschäftsjahr

ist das Kalenderjahr.

§ 3 Aufgaben

Der Verein widmet sich dem Jagdgebrauchshundverein und hält zu diesem Zwecke Verbandprüfungen, sowie Verlorenbringer- und Bringtreue-Prüfungen und Jagdeignungsprüfungen im Auftrage der Kreisgruppe Diepholz im DJV ab. Ferner fördert es das Jagdgebrauchshundwesen durch Vorführungen von Hunden, Abrichter und Führerlehrgänge sowie Vorträge und Aussprachen in den Versammlungen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder haben auf der Versammlung Gelegenheit, Bedenken vorzutragen. Eine etwaige Abweisung braucht nicht begründet werden. Jedes Mitglied gehört auch dem Jagdgebrauchshundverband an.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitglieder können solche Personen durch Beschluß der Hauptversammlung ernannt werden, die siebzig Jahre und älter sind und sofern sie mindestens 15 Jahre in ununterbrochener Reihenfolge dem Verein angehört haben. Außerdem können nach Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung, auch andere Personen Ehrenmitglieder werden. Eine evtl. Abweisung muß nicht begründet werden.

§ 6 Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluß, unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigung an den Vorstand, erfolgen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist auf jeden Fall voll zu entrichten, bei verspäteter Kündigung auch der volle Beitrag für das nächste Geschäftsjahr.

§ 7 Ausschluß

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:

  1. die Interessen des Verein schädigt,

  2. den Bestreben des Vereins zuwiderhandelt,

  3. die Satzungen des Verein gröblich verletzt,

  4. wiederholt Anlaß zu Streitigkeiten gegeben hat,

  5. ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, das es solche begangen ist,

  6. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes, mehr als 2 Jahre im Rückstand geblieben ist. Der Ausschluß erfolgt nach eingehender Klärung durch den Vorstand.

    § 8 Beiträge

Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied den Jahresbeitrag im voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich bis zum 1. April des Jahres zu entrichten. Rückständige Beiträge werden nach dem 1. April zuzüglich Porto und Mahnspesen eingezogen. Bei Verweigerung der Zahlung wird das säumige Mitglied, unbeschadet der Rechte des Vereins, aus der Mitgliedsliste ausgeschlossen.

§ 9 Der Vorstand des Vereins

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Vorsitzende
  2. Geschäftsführer (Schriftführer)
  3. Kassenführer

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzender. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  1. stellv. Vorsitzender
  2. stellv. Schriftführer
  3. stellv. Kassenführer
  4. Prüfungsleiter und Stellvertreter
  5. Kassenprüfer
  6. Verbandsrichter mit besonderen Aufgaben. Der geschäftsführende Vorstand befindet über die jeweiligen Aufgabenverteilung. Vorstand und erweiterte Vorstand werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Für die vor Ablauf der Wahlperiode ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder muß in der nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatz-Vorstandsmitglied für den verbleibenden Zeitraum gewählt werden. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

§ 10 Die Kassenführung

Der Kassenführer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Belegen, laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Die Jahreshauptabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von den zwei gewählten Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.

§ 11 Vereinsversammlungen

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Die Hauptversammlungen finden alljährlich im 1. Quartal statt. Zu ihr ist vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen. Sie hat die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, den neuen Vorstand zu wählen, die Beiträge und die Prüfungstermine, sowie Lehrgänge im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen. Eine außerordentliche Hauptversammlung muß innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Niederschrift

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten Sitzung zu verlesen und zu genehmigen und anschließend vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung. Die Änderungsabsicht muß aus der rechtzeitig bekanntzugebenden Tagesordnung ersichtlich sein.

§ 14 Auflösung

Zur Auflösung bedarf es einer eigens für diesen Zweck einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung klar erkenntlich sein muß. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen zu jagdkynologischen Zwecken zur Verfügung gestellt.

Barver, im Januar 1972

Die Satzung ist durch Beschluß der Generalversammlung vom 28. Februar 1972 neu gefasst und durch Beschluß der Generalversammlung vom 24. Januar 1975 hinsichtlich § 9 (Vorstand) geändert. Vorstand im Sinne der § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer. Jeder kann den Verein allein vertreten.

Änderung 1975

„Jagdgebrauchshundverein Grafschaft Diepholz von 1904 in Diepholz

Änderung 1978 § 1 Name und Sitz des Vereins Letzten Satz, der Sitz richtet sich nach der jeweiligen Geschäftsstelle des Vereins, bitte streichen und einfügen: Sitz des Vereins ist Diepholz.

§ 4 Mitgliedschaft Hier ist folgender Zusatz nach dem Wortlaut: Jedes Mitglied gehört auch dem Jagdgebrauchshundverband an aufzunehmen“ und unterwerfen sich der Ehrengerichtsbarkeit des Jagdgebrauchshundverbandes.

Änderung 1994 § 4 Mitgliedschaft Es handelt sich um folgenden Wortlaut: Der Verein erkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung, sowie die Diziplinar- und Verbandsordnung des Jagdgebrauchshundverbandes e.V. verbindlich an“.